Das Elisabethheim im Testament
Frei nach dem Motto „Kein Mensch geht über die Erde, den Gott nicht liebt.“ gründete der Havetofter Pastor Johannes Witt nach dem frühen Tod seiner Tochter im Jahr 1888 das nach ihr benannte „Elisabethheim Havetoft“. Seit mehr als 130 Jahren werden hier bedürftige und benachteiligte Kinder unterstützt und gefördert. Träger der zurzeit ca. 90 Kinder beherbergenden Einrichtung ist ein aus bis zu zwölf ehrenamtlich tätigen Mitgliedern bestehender Verein (Elisabethheim Havetoft e. V.). Zur Einrichtung gehört ein biologisch bewirtschafteter landwirtschaftlicher Zweckbetrieb mit ca. 90 Hektar (davon 24 ha Eigenland) und knapp 30 Angeliter Milchkühen. Die besondere Verbindung zwischen Jugendhilfeeinrichtung und praktizierender Landwirtschaft ist ein Alleinstellungsmerkmal, mit dem allerdings stets auch besondere Kosten verbunden sind. Der Vorstand garantiert, dass jeder erwirtschaftete Euro und jede Spende zu 100 % wieder in die Einrichtung gesteckt wird und damit vollumfänglich benachteiligten Kindern und Jugendlichen zugutekommt. Seit 2008 wird der Verein in finanzieller Hinsicht durch die gemeinnützige „Stiftung Elisabethheim Haftetoft“ insbesondere bei solchen Aufgaben und Projekten unterstützt, die nicht durch entsprechende Entgelte der staatlichen Fürsorge gedeckt sind.
Schutzlosen und benachteiligten Kindern zu helfen ist für viele Menschen ein Herzensanliegen. Mit einer Spende oder Schenkung können Sie schon zu Lebzeiten dem Elisabethheim Havetoft helfen, benachteiligte und gefährdete Kinder und Jugendliche auf die vielfältigen Anforderungen des Lebens vorzubereiten Aber Gutes tun geht auch über den Tod hinaus. Es muss nicht immer gleich eine eigene Stiftung sein. Oft ist es sinnvoll, sich einer bestehenden Stiftung anzuschließen oder per Testament „zu spenden“. Für jeden gibt es einen passenden Weg.
Das Testament
Das Testament bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihr Erbe nach Ihren Vorstellungen zu vergeben und Ihren persönlichen Werten Ausdruck zu verleihen. Experten raten dazu, ein Testament im eigenen Sinne aufzusetzen, da ansonsten die gesetzliche Erbfolge in Kraft tritt. Das Testament gibt Ihnen die Gewissheit, dass die Früchte Ihrer Arbeit in die richtigen Hände gelangen, dass Ihre Familie und Ihre Lieben bedacht sind. Es bietet Ihnen aber auch die Möglichkeit, dass Anliegen, die Ihnen wichtig sind, über das irdische Leben hinaus wichtig bleiben. Ihre Liebe zum Nächsten, zu notleidenden Menschen, zu benachteiligten Kindern und Jugendlichen kann so in die Zukunft hineinwirken und der künftigen Generation das Leben erleichtern.
Sie können die „Stiftung Elisabethheim Havetoft“ in Ihrem Testament als Erben oder Miterben einsetzen, mit allen dazu gehörenden Rechten und Pflichten. Auf Ihren Wunsch ziehen wir einen erfahrenen Fachanwalt für Erbrecht hinzu, der den Prozess begleitet und die Abwicklung unterstützt. Teilen Sie uns Ihre Vorstellungen gerne in einem persönlichen Gespräch mit. Ein wichtiger Aspekt Ihrer Testamentsspende an die Stiftung ist, dass keine Erbschaftsteuer anfällt. Als gemeinnützige Organisation ist die „Stiftung Elisabethheim Havetoft“ vollständig von der Erbschaftssteuer befreit. Ihr Erbe kann so vollumfänglich ohne Abzüge in Ihrem Sinne wirken.
Das Vermächtnis
Möchten Sie einer Person oder einer Organisation, die Ihnen nahesteht, etwas ohne jegliche Verpflichtung hinterlassen – dann ist ein testamentarisches Vermächtnis die richtige Wahl. Ein Vermächtnis bezeichnet einen Anspruch, den der Vermächtnisnehmer gegenüber den Erben hat. Die Erben sind gesetzlich verpflichtet, das Vermächtnis zu erfüllen. Erben erben zwar alles, aber sie müssen automatisch auch gesetzliche Verpflichtungen übernehmen (wie z.B. Nachlassschulden zahlen, sich um Bestattung und Grabpflege kümmern oder die Erbauseinandersetzung betreiben). Einfacher ist deshalb in vielen Fällen ein sog. Vermächtnis. Mit den Worten „Ich vermache …“ können Sie in Ihrem Testament eine bestimmte Geldsumme, eine Immobilie oder einen Wertgegenstand einem Dritten (z.B. der „Stiftung Elisabethheim Havetoft“) zugutekommen lassen. Als Vermächtnisnehmerin wird die Stiftung dann zwar kein Erbe, aber sie hat gegenüber den Erben einen Anspruch, das Vermächtnis aus dem Nachlass zu erhalten. Ein Vermächtnis ermöglicht es, den Nachlass auf verschiedene Personen auch außerhalb der Familie zu verteilen.
Damit Ihr Plan aufgeht, einen Erben besserzustellen und/oder einen Dritten nach Ihrem Tod zu begünstigen, sollten Sie den Unterschied zwischen den Wörtern „vererben“ und „vermachen“ kennen. „Vererben“ oder „vermachen“ bezeichnen unterschiedliche Sachverhalte. Rechtlich ist der Erbe in einer viel stärkeren Position als der Vermächtnisnehmer. Der Erbe ist sog. Rechtsnachfolger des Verstorbenen und wird Eigentümer aller Gegenstände sowie Inhaber aller Forderungen und Rechte, die zum Nachlass gehören. Er erbt entweder ganz oder zu einem Anteil oder gar nicht, falls der Erblasser ihn enterbt hat. Er erbt nicht nur das Vermögen, sondern auch die Schulden. Der Erbe bildet mit anderen Erben meist eine Erbengemeinschaft, er muss sich um die Aufteilung des Nachlasses kümmern. Mit einem Vermächtnis nimmt der Erblasser hingegen nur einen Teil aus dem Nachlass heraus, den ein Dritter bekommen soll, ohne ihn als Erbe einzusetzen (§ 1939 BGB). Der Vermächtnisnehmer wird nicht Eigentümer, er kann nur das Vermachte von den Erben verlangen (§ 2174 BGB). Dazu braucht er keinen Erbschein. Er haftet nicht für die Schulden des Verstorbenen und muss sich nicht mit anderen Erben auseinandersetzen.
Wollen Sie als Erblasser also jemandem die Pflichten rund um die Abwicklung Ihres Nachlasses ersparen, können Sie zu seinen Gunsten ein Vermächtnis anordnen. Auch wenn Sie jemanden zwar begünstigen, ihm jedoch keine Mitspracherechte in einer Erbengemeinschaft einräumen wollen, können Sie ein entsprechendes Vermächtnis in Ihr Testament aufnehmen. Wenn Sie Ihre Erben verpflichten, der „Stiftung Elisabethheim Havetoft“ zum Beispiel einen Geldbetrag, Sachwerte, Wertpapiere oder Immobilien zuzuwenden, dann vermindert das auch die Erbschaftssteuer und Ihr Erbe kommt zu einem größeren Teil dem guten Zweck zu. Ihr Erbe kann wiederum das Vermächtnis vom Nachlass abziehen und so seine eigene Steuerlast mindern.
Die Spende aus einer Erbschaft
Auch für den Fall, dass Sie selbst geerbt haben, können ähnliche Fragen aufkommen. Falls es der Verstorbene nicht mehr geschafft hat, seinen letzten Willen zu formulieren, wissen doch häufig seine Erben, welche Werte und Ideale ihm wichtig waren. Mit einer Spende an die „Stiftung Elisabethheim Havetoft“ können Sie noch einmal dafür Sorge tragen, dass ein Teil des Erbes im Andenken an den Verstorbenen eingesetzt wird. Wenn Sie selbst geerbt haben und einen Teil des Erbes innerhalb von 24 Monaten nach der Erbschaft an eine gemeinnützige Stiftung als Zustiftung weitergeben, fällt für diesen Teil keine Erbschaftssteuer an (§ 29 Nr. 4 ErbStG). Eine bereits gezahlte Erbschaftssteuer wird vom Finanzamt rückerstattet.
Wenn Sie die Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung Elisabethheim Havetoft in Ihrem Testament als Erben einsetzen oder als Vermächtnisnehmerin bedenken möchten, verwenden Sie bitte die richtige Bezeichnung: „Stiftung Elisabethheim Havetoft“, Pastor-Witt-Straße 6, 24873 Havetoft.
Weitere Informationen erhalten Sie im Internet auf unserer Homepage www.elisabethheim.de unter der Rubrik „Spenden“.
Für ein Beratungsgespräch stehen wir gerne zur Verfügung. Auf Wunsch besuchen wir Sie auch Zuhause oder senden Ihnen die Satzung und Anerkennung durch das Land Schleswig-Holstein per Post zu.